Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 7. (1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und zu veröffentlichen.Paragraph 7, (1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie diese im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Artikel 26, B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Artikel 34, B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie diese im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl sind gemeindeweise zu ermitteln und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR40016925