Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldepflicht - Befreiung für zollfreie Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes eingeführt werden und auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder auf Grund von auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen basierenden Verordnungen zollfrei abgefertigt werden, sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit. Die in Betracht kommenden Abkommen und Verordnungen sind in der Anlage angeführt. Paragraph eins, Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes eingeführt werden und auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder auf Grund von auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen basierenden Verordnungen zollfrei abgefertigt werden, sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit. Die in Betracht kommenden Abkommen und Verordnungen sind in der Anlage angeführt.
Dokumentnummer
NOR12060456
Alte Dokumentnummer
N4198019341S