Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1981Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.05.1981
Unterzeichnungsdatum
16.10.1979
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ÜBER DEN AUSTAUSCH VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF DIE BEGLAUBIGUNG
StF: BGBl. Nr. 112/1981 (NR: GP XV RV 213 AB 271 S. 28. BR: AB 2130 S. 395.)
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Mai 1981 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz eins, am 1. Mai 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Personenstandswesens zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR11005574
alte Dokumentnummer
N4198110530G