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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 112/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 112/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1981,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 112/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 1 genannten Mitteilungen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle sind die im Übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern *) vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Sobald das Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern *) zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg in Kraft getreten ist, sind die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Formblätter sind mit folgenden Angaben zu ergänzen, soweit sie von den Beteiligten in Erfahrung gebracht werden können oder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind:
    1. Ziffer eins
      die für Österreich bestimmten Urkunden
      1. Litera a
        bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag der Eheschließung der Eltern, bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter, und letzter Wohnsitz der Eltern in Österreich;
      2. Litera b
        bei Eheschließungen (Formblatt B): Familiennamen und Vornamen der Eltern der Ehegatten sowie letzter Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;
      3. Litera c
        bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung und letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich;
    2. Ziffer 2
      die für Luxemburg bestimmten Urkunden
      1. Litera a
        bei Geburten (Formblatt A): Ort und Tag der Eheschließung der Eltern und bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter;
      2. Litera b
        bei Eheschließungen (Formblatt B): Familiennamen und Vornamen der Eltern der Ehegatten;
      3. Litera c
        bei Sterbefällen (Formblatt C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung und letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Luxemburg.
  4. Absatz 4,Die Urkunden, die Eheschließungen betreffen, sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,

*) Noch nicht in Kraft getreten

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005490

Dokumentnummer

NOR12060603

alte Dokumentnummer

N4198132227L