Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1981Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12060609
Alte Dokumentnummer
N4198132233L