Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1981Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikel 4, Absatz 6, des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der Österreichischen Bundesbahnen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die Personenmole, die neue Mole und die nordöstlich anschließende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht das Werkstättengebäude selbst;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume in der Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke und den in der Südostecke des Gebäudes gelegenen Raum.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060627
Alte Dokumentnummer
N4198135106L