Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1981 — BGBl. Nr. 371/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1981 BGBl. Nr. 371/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1981,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 371/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet verbracht werden.
  2. Absatz 2,Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz
    1. Litera a
      auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder
    2. Litera b
      auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
    verbracht werden.
  3. Absatz 3,Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Absatz eins und 2 gehören die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Gesetzesnummer

10005494

Dokumentnummer

NOR12060628

Alte Dokumentnummer

N4198135107L