Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1981Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet verbracht werden.
(2)Absatz 2,Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz
auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder
auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden.
(3)Absatz 3,Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Abs. 1 und 2 gehören die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Absatz eins und 2 gehören die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060628
Alte Dokumentnummer
N4198135107L