Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1997Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet erklärt Die in diesem Gebiet gelegenen Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße 75 sowie die in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) blau dargestellten Wanderwege und die in der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet. Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet erklärt Die in diesem Gebiet gelegenen Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße 75 sowie die in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) blau dargestellten Wanderwege und die in der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
NOR12060511
Alte Dokumentnummer
N4198114706L