Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 127/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Sterbeurkunde unter Angabe des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem der Ort und der Tag der Eheschließung anzugeben.
  2. Absatz 2,Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060766

alte Dokumentnummer

N4198234100L