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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 127/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 4

Wird über die Scheidung einer Ehe vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen und ist zumindest einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Vertragsstaates oder ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaates geschlossen worden, so hat zu übersenden

der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist,
der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.

Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder das Bestehen oder das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060765

alte Dokumentnummer

N4198234099L