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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 127/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden, sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz 1 zu geschehen hat.
  2. Absatz 2,Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so hat zu übersenden
    der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist,
    der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.

Eine beglaubigte Abschrift nach dem Satz 1 ist nicht zu übersenden, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Urkunde nach dem Artikel 4 oder 5 zu übersenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060764

alte Dokumentnummer

N4198234098L