Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.02.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 81/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.02.198231.12.2002 BGBl. Nr. 81/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.02.1982BGBl. Nr. 81/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
    1. Litera a
      land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,
    2. Litera b
      Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
    3. Litera c
      Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;
  2. Ziffer 2
    bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
  3. Ziffer 3
    bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.

Schlagworte

Obstbau, Weinbau, Maschinenring, Gartenland

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005523

Dokumentnummer

NOR12060691

Alte Dokumentnummer

N4198218172S