Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Putzzeuggeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 525/1988Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält beimParagraph eins, (1) Der Zivildienstleistende erhält beim
erstmaligen Antritt des Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen
persönlichen Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld
von ........................................................ 145,- S.
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag dient der Anschaffung einer Kleiderbürste,Der in Absatz eins, angeführte Pauschalbetrag dient der Anschaffung einer Kleiderbürste,
einer Schuhglanzbürste,
einer Schuhkotbürste,
einer Schuhcremebürste,
einer Seifendose,
eines Zahnputzbechers und
je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und grau.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12062151
Alte Dokumentnummer
N4198811101F