Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1983Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schrifstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR12060937
alte Dokumentnummer
N4198313160L