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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1983 — BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1983 BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 64/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Behördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder) ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005538

Dokumentnummer

NOR12060938

Alte Dokumentnummer

N4198313161L