Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1983Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Behördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder) ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR12060938
Alte Dokumentnummer
N4198313161L