Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1983Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 4
Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers (Halters) sowie das (die) von ihr zugewiesene Kennzeichen (Schildnummer) mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR12060939
Alte Dokumentnummer
N4198313162L