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Art. 4

Fassungen
ab 01.04.1983 — BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1983 BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 64/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers (Halters) sowie das (die) von ihr zugewiesene Kennzeichen (Schildnummer) mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005538

Dokumentnummer

NOR12060939

Alte Dokumentnummer

N4198313162L