Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1983Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12060922
alte Dokumentnummer
N4198313136L