Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 30.07.1983 — BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.07.1983 BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.07.1983BGBl. Nr. 460/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10005539

Dokumentnummer

NOR12060922

alte Dokumentnummer

N4198313136L