Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1983Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Vorbehaltlich internationaler übereinkünfte über die kostenlose Ausstellung von Abschriften oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen für Auszüge, die nach diesem übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden, als für die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12060923
Alte Dokumentnummer
N4198313137L