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Anl. 2/12 BVwAbgV

Fassungen
01.06.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 146/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/1201.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/1208.12.199031.05.2000 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/1201.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. II Nr. 146/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch zwölf. Dampfkesselwesen

185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

     und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

     Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

     Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

     Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

     gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

     Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

     a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter .......      900

     b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

        einer Anlage ......................................    1 500

     c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

        oder Druckbehältern ...............................    3 000

186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

     kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

     entlastungsgesetz) ...................................    1 200

187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

     fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

     kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

     (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

     lastungsgesetz) ......................................      450

188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

     nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

     und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

     Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) .....    3 000

189. Genehmigung der Errichtung

     und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen

     (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für

     Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

     a) mit einer Brennstoffwärmeleistung

        von über 50 kW bis einschließlich

        200 kW ............................................      750

     b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

        über 200 kW bis einschließlich 600 kW .............    1 200

     c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

        über 600 kW bis einschließlich 2 MW ...............    1 800

     d) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

        über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................    3 000

     e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

        über 10 MW ........................................    4 500

190. Bewilligung des Betriebes von

     Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11

     Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

     a) ohne Emissionsmessung gemäß

        § 8 Abs. 2 .........................................     900

     b) mit Emissionsmessung gemäß

        § 8 Abs. 2 .........................................   3 000

191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits

     genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

     Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

     a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

        einschließlich 500 kW ..............................     300

     b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

        einschließlich 2 MW ................................     750

     c) mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 2 MW ..........................................   1 500

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen

      (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz

      für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

      a) mit einer Brennstoffwärmeleistung

         bis einschließlich 600 kW .........................     300

      b) mit einer Brennstoffwärmeleistung

         von über 600 kW bis einschließlich

         2 MW ..............................................     900

      c) mit einer Brennstoffwärmeleistung

         von über 2 MW bis einschließlich

         10 MW .............................................   2 250

      d) mit einer Brennstoffwärmeleistung

         über 10 MW ........................................   6 000

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist

      einer Dampfkesselanlage gemäß

      § 12 Abs. 9 oder 12

      Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................   3 000

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40007834