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Art. 3

Fassungen
ab 09.09.1983 — BGBl. Nr. 404/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.09.1983 BGBl. Nr. 404/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1983,

Typ

Vertrag – Monaco

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.09.1983BGBl. Nr. 404/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005547

Dokumentnummer

NOR12061137

Alte Dokumentnummer

N4198320969J