Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1983Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Monegassischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind:
gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
gültiger Personalausweis.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061136
alte Dokumentnummer
N4198320968J