Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.
(2)Absatz 2,Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060953
Alte Dokumentnummer
N4198313701S