Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1983Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 6.Paragraph 6,
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden
(1)Absatz eins,bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1:bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins :
das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
die internationalen Unterscheidungszeichen;
die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter Anhänger;
die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland und der Beladetag;
der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
die Entfernung, über die die Leerfahrt durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
die Stände der Wegstreckenmesser und Fahrtschreiber;
im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts- und das vorgesehene Austrittszollamt;
die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
das Bruttogewicht der Sendung;
(2)Absatz 2,bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3:bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß Paragraph 5, Ziffer 3 :
die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise;
die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;
(3)Absatz 3,bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Güterverkehrs:bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Güterverkehrs:
die Tätigkeit des Unternehmens;
die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Arbeitern;
die behördlichen Kennzeichen;
die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Fahrzeuge für die Güterbeförderung;
(4)Absatz 4,bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Personenverkehrs:bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Personenverkehrs:
die Tätigkeit des Unternehmens;
die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten, Angestellten und Arbeitern;
die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach Verkehrsart und -form;
(5)Absatz 5,bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im Bereich der Verkehrswege:bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, im Bereich der Verkehrswege:
Schlagworte
Inlandsstraße, Linienverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Dokumentnummer
NOR12060991
alte Dokumentnummer
N4198314141S