Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 142/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 6,

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden

  1. Absatz eins,bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins :
    1. Ziffer eins
      das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
    2. Ziffer 2
      die internationalen Unterscheidungszeichen;
    3. Ziffer 3
      die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter Anhänger;
    4. Ziffer 4
      die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
    5. Ziffer 5
      der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland und der Beladetag;
    6. Ziffer 6
      der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
    7. Ziffer 7
      die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
    8. Ziffer 8
      die Entfernung, über die die Leerfahrt durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
    9. Ziffer 9
      die Stände der Wegstreckenmesser und Fahrtschreiber;
    10. Ziffer 10
      im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts- und das vorgesehene Austrittszollamt;
    11. Ziffer 11
      die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
    12. Ziffer 12
      die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
    13. Ziffer 13
      das Bruttogewicht der Sendung;
  2. Absatz 2,bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß Paragraph 5, Ziffer 3 :
    1. Ziffer eins
      die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
    2. Ziffer 2
      die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
    3. Ziffer 3
      der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise;
    5. Ziffer 5
      die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;
  3. Absatz 3,bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Güterverkehrs:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
    3. Ziffer 3
      bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
    5. Ziffer 5
      bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Arbeitern;
    6. Ziffer 6
      die behördlichen Kennzeichen;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Fahrzeuge für die Güterbeförderung;
  4. Absatz 4,bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Personenverkehrs:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
    3. Ziffer 3
      bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
    5. Ziffer 5
      bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten, Angestellten und Arbeitern;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
    7. Ziffer 7
      bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach Verkehrsart und -form;
  5. Absatz 5,bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, im Bereich der Verkehrswege:
    1. Ziffer eins
      Straßenlänge;
    2. Ziffer 2
      Fahrbahnbreite;
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnbelag.

Schlagworte

Inlandsstraße, Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013

Gesetzesnummer

10005555

Dokumentnummer

NOR12060991

alte Dokumentnummer

N4198314141S