Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 142/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 7,

In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach Paragraph 11, festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen. Werden im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.

Anmerkung

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 290/1983.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013

Gesetzesnummer

10005555

Dokumentnummer

NOR12060992

alte Dokumentnummer

N4198314142S