Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 142/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Güterbeförderungen über die Grenze mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen Erhebungsformulars Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens.
  2. Absatz 2,Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden statistische Angaben unterlassen oder wird die Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren abgegebene Warenerklärung entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013

Gesetzesnummer

10005555

Dokumentnummer

NOR12060993

Alte Dokumentnummer

N4198314143S