Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1983Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Güterbeförderungen über die Grenze mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen Erhebungsformulars Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens.
(2)Absatz 2,Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden statistische Angaben unterlassen oder wird die Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren abgegebene Warenerklärung entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Dokumentnummer
NOR12060993
Alte Dokumentnummer
N4198314143S