Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Geschäftsordnung
§ 62. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Standesamtsverbände seines Amtsbereiches zu erlassen.Paragraph 62, (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Standesamtsverbände seines Amtsbereiches zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat in Anlehnung an die für die Geschäftsführung in der Gemeinde maßgebenden Vorschriften die für die Tätigkeit des Standesamtsverbandes notwendigen Regelungen, besonders über die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Verbandsausschusses sowie über die Rechte und Pflichten des Obmannes des Standesamtsverbandes und der Mitglieder des Verbandsausschusses, zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12061103
Alte Dokumentnummer
N4198314268S