Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln. Die gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
NOR12061167
Alte Dokumentnummer
N4198413744S