Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
als sonstiger Bediensteter
im Exekutivdienst des Bundes oder
als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
(2)Absatz 2,Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
NOR40153521