Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird;
in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 Litera b, angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061436
alte Dokumentnummer
N4198513182L