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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 471/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

  1. Ziffer eins
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
    1. Litera a
      das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird;
    2. Litera b
      in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
  2. Ziffer 2
    die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 Litera b, angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005585

Dokumentnummer

NOR12061436

alte Dokumentnummer

N4198513182L