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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 471/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

  1. Ziffer eins
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
    1. Litera a
      die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
    2. Litera b
      den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege;
    3. Litera c
      die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege;
    4. Litera d
      die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;
  2. Ziffer 2
    die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005585

Dokumentnummer

NOR12061437

Alte Dokumentnummer

N4198513183L