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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 471/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
  2. Ziffer 2
    Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  3. Ziffer 3
    Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.

Schlagworte

Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005585

Dokumentnummer

NOR12061438

Alte Dokumentnummer

N4198513184L