Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4b, 5b, 6, 7, 8, 9, 11b und 13;
das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b;
die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege.
Schlagworte
Restaurationsraum
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061439
Alte Dokumentnummer
N4198513185L