Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 198 + 275,65 bis Bahnkilometer 198 + 958,65, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die anliegenden Bahnsteige;
das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes Gebäudes, in dem sich auch die Büros des Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen Staatsbahnen befinden;
das Buffet und die sanitären Anlagen des Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;
die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege.die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 Litera b, angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061440
Alte Dokumentnummer
N4198513186L