Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 470/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 470/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 470/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.

Schlagworte

Eingangsabfertigung, Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005586

Dokumentnummer

NOR12061451

Alte Dokumentnummer

N4198513197L