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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 470/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 470/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 470/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Die Zone für die im Artikel 1 bezeichnete Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt:
    1. Litera a
      die gemäß Artikel 4 bestimmten Züge auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke;
    2. Litera b
      im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 298,220 bis Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege sowie den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen in dem östlich des Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude;
    3. Litera c
      im Bahnhof San Candido/Innichen das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 64+248,2 bis Bahnkilometer 64+914, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege sowie den von den österreichischen Bediensteten allein benützten Raum in dem ehemaligen Verteilungsgebäude.
  2. Ziffer 2
    Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  3. Ziffer 3
    Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005586

Dokumentnummer

NOR12061452

alte Dokumentnummer

N4198513198L