Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1985Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone für die im Artikel 1 bezeichnete Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt:
die gemäß Artikel 4 bestimmten Züge auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke;
im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 298,220 bis Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege sowie den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen in dem östlich des Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude;
im Bahnhof San Candido/Innichen das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 64+248,2 bis Bahnkilometer 64+914, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege sowie den von den österreichischen Bediensteten allein benützten Raum in dem ehemaligen Verteilungsgebäude.
Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061452
alte Dokumentnummer
N4198513198L