Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1985Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Litera b und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061453
Alte Dokumentnummer
N4198513199L