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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 469/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden zwei Zonen errichtet:
    • Strichaufzählung
      eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind);
    • Strichaufzählung
      eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
  2. Ziffer 2
    Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  3. Ziffer 3
    Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Schlagworte

Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005587

Dokumentnummer

NOR12061459

alte Dokumentnummer

N4198513206L