Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1985Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
das Bahnhofsgelände von Weiche 3b bei Bahnkilometer 94+173,60 bis zur Weiche 23b bei Bahnkilometer 93+067,89, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2 und 3;
im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung von Reisegepäck und internationalen Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich des Bahnhofspostamtes befindlichen Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061460
Alte Dokumentnummer
N4198513207L