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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 469/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

  1. Ziffer eins
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
    1. Litera a
      das Bahnhofsgelände von Weiche 3b bei Bahnkilometer 94+173,60 bis zur Weiche 23b bei Bahnkilometer 93+067,89, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2 und 3;
    2. Litera b
      im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung von Reisegepäck und internationalen Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
  2. Ziffer 2
    die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich des Bahnhofspostamtes befindlichen Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005587

Dokumentnummer

NOR12061460

Alte Dokumentnummer

N4198513207L