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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 469/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
  2. Ziffer 2
    Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
  3. Ziffer 3
    Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.

Schlagworte

Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005587

Dokumentnummer

NOR12061462

Alte Dokumentnummer

N4198513209L