Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 44 StbGZu Paragraph 44, StbG
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
Schlagworte
Namensänderung, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
NOR40116120