Rechtstracker.at

§ 41 HDG

Fassungen
01.04.1992 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 605/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.04.199230.09.1994 § → § BGBl. Nr. 605/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
§ 4101.01.198631.03.1992 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 605/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Vorläufige Festnahme

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
    2. Ziffer 2
      begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen werde,
    3. Ziffer 3
      er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht oder
    4. Ziffer 4
      die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von Soldaten steht zu:
    1. Ziffer eins
      den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad (Amtstitel) als Fähnrich haben,
    2. Ziffer 2
      den Leitern militärischer Dienststellen, auch wenn sie nicht Soldaten sind,
    3. Ziffer 3
      den Soldaten vom Tag,
    4. Ziffer 4
      den Wachen und
    5. Ziffer 5
      den Angehörigen der Militärstreife.
    Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den Ziffer eins bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Wege dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
  4. Absatz 4,Der Festgenommene ist unverzüglich dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung im Haftraum zu übergeben.
  5. Absatz 5,Der Kommandant (Leiter) der militärischen Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag) zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde, ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetztem zu verfügen.
  6. Absatz 6,Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener im Haftraum gilt Paragraph 45, Absatz 7 bis 10 sinngemäß.

Anmerkung

1. vgl. Staatsgrundgesetz 1862, RGBl. Nr. 87/1862: § 2; Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988, BGBl. Nr. 684/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1991

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12063401

Alte Dokumentnummer

N4199117555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P41/NOR12063401