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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.1985 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristen- und notwendigen Alpinausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen.
  2. Absatz 2,Die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und die Ausrüstung sind in den Vertragsstaat, aus welchem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren werden die geltenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr angewendet.
  4. Absatz 4,Das Mitführen von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
  5. Absatz 5,Die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels angeführten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, einschließlich der Ausrüstung, sowie der Proviant bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.

Schlagworte

Touristenausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005600

Dokumentnummer

NOR12061424

Alte Dokumentnummer

N4198513108L