Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
(2)Absatz 2,Während der Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges wird den Staatsbürgern der beiden Vertragsstaaten sowie italienischen Staatsangehörigen der Grenzübertritt und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe bis zu 200 m von der Staatsgrenze gestattet.
(3)Absatz 3,Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061425
Alte Dokumentnummer
N4198513109L