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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.1985 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
  2. Absatz 2,Während der Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges wird den Staatsbürgern der beiden Vertragsstaaten sowie italienischen Staatsangehörigen der Grenzübertritt und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe bis zu 200 m von der Staatsgrenze gestattet.
  3. Absatz 3,Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005600

Dokumentnummer

NOR12061425

Alte Dokumentnummer

N4198513109L