Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Inkrafttretensdatum
01.12.1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991
Text
§ 34a. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des § 25 Abs. 2 für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.Paragraph 34 a, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.
(2)Absatz 2,Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.Die Höhe der nach Absatz eins, gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Absatz eins, angeführten Art Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist Paragraph 34, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu den Wohnungskosten: V, BGBl. Nr. 396/1985.
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062061
Alte Dokumentnummer
N4198810214A