Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40154827