Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Nichtbefolgen einer Weisung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die WeisungEine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
die Menschenwürde verletzt,
von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40021229