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§ 64 ZDG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6401.12.198831.12.2001 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 6424.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Nichtbefolgen einer Weisung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzt,
    2. Ziffer 2
      von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. Ziffer 4
      durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. Ziffer 5
      in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. Ziffer 6
      die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40021229