Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010BGBl.Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.10.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010
Text
§ 69.Paragraph 69,
Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach Paragraph 13, Absatz 5, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Dokumentnummer
NOR40021235