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§ 7a ZDG

Fassungen
01.11.2010 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.11.201031.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7a01.01.200631.10.2010 BGBl. I Nr. 106/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Verlängerung durch Vereinbarung

Paragraph 7 a,

Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. Paragraph 25 a, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122077