Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1986 — BGBl. Nr. 507/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1986 BGBl. Nr. 507/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1986,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1986BGBl. Nr. 507/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Planung und Bauausführung

  1. Absatz eins,Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbauwerks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausführung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften ausgeführt und abgenommen.
  3. Absatz 3,Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel des Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine deutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Baulastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her; auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km 64,890, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km 0+388.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005609

Dokumentnummer

NOR12061818

Alte Dokumentnummer

N4198622688J