Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1986Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Planung und Bauausführung
(1)Absatz eins,Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbauwerks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausführung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten gleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften ausgeführt und abgenommen.
(3)Absatz 3,Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel des Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine deutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Baulastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her; auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km 64,890, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km 0+388.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061818
Alte Dokumentnummer
N4198622688J