Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1986 — BGBl. Nr. 507/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1986 BGBl. Nr. 507/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1986,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1986BGBl. Nr. 507/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

Schiedsverfahren

  1. Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.
  4. Absatz 4,Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei Monaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend.
  6. Absatz 6,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005609

Dokumentnummer

NOR12061823

Alte Dokumentnummer

N4198622693J